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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 12 U 1491/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 852
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an einen Gaststättenpächter reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf eine Überwachung und Kontrolle. Der Gastwirt muss dafür sorgen, dass von einem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. War der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Geschädigte dort im Dunkeln zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 12 U 1491/03

Verkündet am 06.12.2004

in dem Rechtsstreit

wegen eines Schadensersatzanspruches aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes und die Richter am Oberlandesgericht Drr. Wohlhage und Dr. Eschelbac auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12. November 2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Erstbeklagte wird verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich der materiellen Schäden 2.959,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2000 sowie 15 Euro vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

2. Er wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2000 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Erstbeklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem künftig aus dem Unfall vom 9. März 2000 in Bergweiler am Sportlerheim entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

4. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 68,78 %, der Erstbeklagte 31,22 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 68,78 % dieser selbst, 31,22 % der Erstbeklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen 62,44 % dieser selbst, 37,56 % der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Fußweg von dem Sportlerheim am Fußballplatz der Beklagten zu einem Parkplatz, durch die der Kläger am 9. März 2000 gegen 21.00 Uhr bei Dunkelheit eine Kelleraußentreppe am Sportlerheim hinabstürzte.

Die zweitbeklagte Gemeinde ist Eigentümerin des Sportplatzgrundstücks, auf dem sich ein Fußballplatz nebst Sportlerheim und Parkplätzen befindet. Die Erstbeklagte ist der örtliche Fußballverein, dem die Nutzung des Geländes und des Sportlerheims durch Vertrag vom 9. April 1990 überlassen wurde. Nach der Benutzungsordnung der Zweitbeklagten (Ziffer 6) hat der jeweilige Benutzer diese von der Haftung für Schäden der Bediensteten der Zweitbeklagten, Mitglieder der Erstbeklagten oder Besucher der Veranstaltungen des Benutzers freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen stehen (Bl. 58Rs. GA). Nach einer zusätzlichen Vereinbarung über die Nutzung der Sportanlage und des Sportplatzgebäudes vom 24. Mai 1990 war der Erstbeklagte auch für "die Pflege- und Unterhaltungsarbeiten der Sportanlage und des Sportplatzgebäudes" zuständig (Bl. 56 GA).

Der erstbeklagte Fußballverein führte am Unfalltag ein Fußballtraining seiner Spieler durch. Nach Ende des Trainings begaben sich die Spieler in das Sportlerheim zum Duschen und Umkleiden. Einige Personen hielten sich im Gastraum auf, wo auch Getränke verkauft wurden. Der ortsansässige Kläger, der das Sportlerheim zuvor bereits wenige Male besucht hatte, begab sich mit seinem Bekannten D..... W....., der ein Vereinsmitglied des Erstbeklagten ist, zum Sportlerheim. D..... W..... parkte sein Fahrzeug, mit dem beide am Sportlerheim ankamen, nicht auf dem Parkplatz vor dem Sportlerheim, der sich im Dreieck zwischen der Straße von B......... und der Zufahrtsstraße zum Sportplatz gelegen ist, sondern auf einem Parkplatz - von der Straße nach B......... aus gesehen - hinter dem Sportlerheim. Dieser Parkplatz ist räumlich einer Schutzhütte am Waldrand zugeordnet, aber allgemein zugänglich. Dorthin führt ein gepflasterter Weg zwischen dem Sportlerheim und dem Fußballplatz, während die Zufahrtsstraße zum Sportplatz und zur Schutzhütte parallel dazu auf der anderen Seite des Gebäudes vorbeiführt. Bei Ankunft der beiden Besucher des Sportlerheims war das Flutlicht des Fußballplatzes in Betrieb, bei ihrem Rückweg zum genannten Parkplatz war es ausgeschaltet oder aber nicht dazu geeignet, den Treppenabgang sichtbar zu machen.

Der Kläger hielt sich für einige Zeit im Gastraum des Sportlerheimes auf, wo er und D..... W..... geringe Mengen Alkohol, etwa jeder zwei Bier zu je 0,33 l, tranken. Gegen 21.00 Uhr verließen beide das Sportlerheim und begaben sich auf dem genannten Fußweg zum Parkplatz bei der Schutzhütte. An der Hinterkante der Seitenfront des Sportlerheimes stürzte der Kläger eine dort befindliche Kellertreppe hinab. Deren Beleuchtung war am Unfalltag nicht in Betrieb, weil die Birne einer Lampe an der Kellertreppe kaputt war.

Der Kläger zog sich durch den Sturz einen Oberarmbruch und eine Fraktur des rechten Handgelenks zu. Er musste bis zum 22. März 2000 stationär im Krankenhaus behandelt werden und war bis zum 25. August 2000 arbeitsunfähig.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Örtlichkeit nicht gut genug gekannt, um zu wissen, dass sich an der Rückfront des Sportlerheims eine Kellertreppe befinde. Diese sei zum Unfallzeitpunkt für ihn nicht zu erkennen gewesen. Die Haftungsfreistellung in der Benutzungsordnung der Zweitbeklagten betreffe nur das Innenverhältnis zum Benutzer, nicht das Außenverhältnis zu geschädigten Dritten. Der Kläger macht materielle Schäden, vor allem Verdienstausfall wegen minderer Bezüge von Krankengeld anstelle des Lohns und einer Nachzulage, in Höhe von 2.959,32 Euro nebst Verzugszinsen geltend, verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld, das er auf 11.000 Euro veranschlagt, und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Kellertreppe sei durch das Flutlicht erkennbar gewesen. Der Grund für den Sturz sei nicht ersichtlich. Der Schadensersatzanspruch sei verjährt, weil die Klage nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 852 BGB zugestellt worden sei.

Der Erstbeklagte hat weiter geltend gemacht, der Gastraum im Sportlerheim sei nur für Spieler bewirtschaftet gewesen. Der Kläger habe sich von dem Parkplatz, der der Schutzhütte zugeordnet gewesen sei, dorthin begeben, so dass insoweit keine Verkehrssicherungspflicht anzunehmen sei.

Die Zweitbeklagte hat ergänzt, ihr obliege keine Verkehrssicherungspflicht, nachdem sie diese an die Erstbeklagte übertragen habe. Sie sei nur zur Überwachung und Kontrolle der Ausübung der Verkehrssicherungspflicht durch die Erstbeklagte verpflichtet gewesen; dem sei sie nachgekommen, ohne dass Beanstandungen zu erheben gewesen wären.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen (Bl. 91 ff. GA). Eine unfallursächliche schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten stehe nicht fest. Zwar obliege grundsätzlich beiden Beklagten eine Sicherungspflicht für das gesamte Sportplatzgelände einschließlich des Sportlerheims und dessen Kellertreppe. Ob und in welchem Umfang eine Delegierung durch die Zweitbeklagte an die Erstbeklagte erfolgt sei, könne offen bleiben. Jedoch seien die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht geringer als bei allgemein zugänglichen Gaststätten. Das Sportlerheim sei außerhalb der Ortschaft B......... gelegen und werde an Trainingstagen nur von ortskundigen Fußballspielern der Erstbeklagten sowie Vereinsmitgliedern und deren Gästen genutzt (Bl. 97 GA). Der jeweils Verkehrssicherungspflichtige habe daher darauf vertrauen dürfen, dass nur ortskundige Benutzer und Besucher das Sportlerheim aufsuchten. Deshalb habe zum Unfallzeitpunkt keine Pflicht bestanden, die Außenbeleuchtung der Kellertreppe zu kontrollieren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar davon auszugehen, dass das Flutlicht beim Sturz des Klägers nicht in Betrieb und die Kellertreppenbeleuchtung zwar vom Zeugen K... eingeschaltet worden, aber wegen eines unüberprüften Birnendefekts nicht intakt gewesen sei. Auch sei davon auszugehen, dass der Gastraum bewirtschaftet und für vereinsexterne Besucher, wie den Kläger, zugänglich gewesen sei. Indes seien keine Sicherungsmaßnahmen gegen den sodann erfolgten Treppensturz zu verlangen gewesen. Hinzu komme, dass den Kläger ein Eigenverschulden treffe, weil er sich in den Bereich völliger Dunkelheit auf einem Wegeabschnitt begeben habe, die hinter dem Sportlerheim geherrscht habe. Das wiege ein eventuelles Verschulden der Beklagten auf.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er verfolgt damit seine erstinstanzlichen Anträge weiter (Berufungsanträge s. Bl. 113 GA). Er bemängelt eine Überspannung der Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die Unrichtigkeit der Annahme eines Eigenverschuldens und eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (Bl. 114 f., 188 f. GA), weil das Landgericht sich Angaben des Zeugen K... zueigen gemacht habe, deren Tatsachengehalt von keiner der Parteien vorgetragen wurden. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass der Zeuge W..... mit dem Kläger als Beifahrer einen der üblichen Parkplätze benutzt, einen allgemein zugänglichen Fußgängerweg beschritten und eine öffentliche Gaststätte besucht habe. Dann seien die Verkehrssicherungsanforderungen zu Grunde zu legen, die allgemein an den Betrieb einer öffentlichen Gaststätte zu stellen seien (Bl. 115 GA). Dem sei im konkreten Fall nicht Genüge getan worden, weil die Ausleuchtung des Weges und der Treppe nicht gewährleistet gewesen sei. Der Zeuge K... habe auch nicht bekundet, er habe den Schalter der Außenbeleuchtung im Kellertreppenbereich betätigt; vielmehr habe er die Treppenbeleuchtung vom üblichen Vorgang der Betätigung der Schalter zur Außenbeleuchtung gerade ausgenommen (Bl. 117 GA). Ein Verschulden beim Beschreiten des öffentlichen Fußweges zum Parkplatz sei ihm nicht vorzuwerfen.

Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten.

Die Zweitbeklagte verneint ihre Passivlegitimation, weil sie nicht Gaststättenbetreiberin sei (Bl. 126 f. GA). Für den kurzfristigen Ausfall einer Birne der Treppenbeleuchtung sei sie nicht verantwortlich (Bl. 128 GA). Bei Erkennen der völligen Dunkelheit des Weges hätte sich der Kläger an den Gaststättenbetreiber mit der Bitte um Herstellung der Beleuchtung oder an den ortskundigen Zeugen W..... mit der Bitte um Führung auf dem dunklen Weg halten müssen. Wenn er sich in völlige Dunkelheit begeben habe, so sei dies sein eigenes Risiko. Nachdem der Kläger selbst angegeben habe, er fühle sich nach Ausheilung der Knochenbrüche nicht mehr beeinträchtigt, sei auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden nicht gegeben.

Die Erstbeklagte schließt sich dem Vorbringen der Zweitbeklagten an und wiederholt ihre erstinstanzlichen Einwände gegen die Annahme ihrer Haftung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen den erstbeklagten Fußballverein einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Der Anspruch ist nur hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gegenüber der Vorstellung des Klägers zu reduzieren. Hinsichtlich der Nebenforderung sind nicht 5 %, sondern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz als Zinsbetrag anzusetzen; im Übrigen ist die Klage gegen den Erstbeklagten gerechtfertigt. Die Klage gegen die zweitbeklagte Gemeinde ist unbegründet.

1. Eine eventuelle Verletzung von § 139 ZPO (Art. 103 Abs. 1 GG) wird in zweiter Instanz geheilt; sie wirkt sich nicht weiter aus.

2. Eine Haftung der Zweitbeklagten greift nicht ein. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht auf den erstbeklagten Verein, der auch das Sportlerheim in eigener Regie betreibt, übertragen.

Eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 7, 19). Sie kommt hier in der Benutzungsordnung der Zweitbeklagten in Verbindung mit der Vereinbarung über die Nutzung der Sportanlage und des Sportplatzgebäudes vom 24. Mai 1990 mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, auch wenn in der Benutzungsordnung ausdrücklich nur eine Haftungsfreistellung geregelt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der erstbeklagte Fußballverein nach Lage der Dinge bei intensiver Nutzung des Sportplatzes und eigenem Betrieb des Sportlerheims Einzelheiten des jeweiligen Geschehens in der Hand hat, eventuelle Gefahrenquellen selbst verursacht und beherrscht und deshalb zuvörderst dafür einstehen soll. Das kommt in der Haftungsfreistellungsklausel der Benutzungsordnung mit zum Ausdruck, wird aber durch Übertragung der Pflege- und Unterhaltungsarbeiten noch deutlicher ausgedrückt und ist zumindest in der Gesamtschau dieser Umstände eindeutig anzunehmen.

Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht entfällt die eigene Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers freilich nicht ganz. Grundsätzlich bleibt der Eigentümer neben dem Mieter oder Pächter für einen gefahrlosen Zugang zu einem Gebäude verkehrssicherungspflichtig (vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 17). Die Sicherungspflicht reduziert sich im Fall der Delegation aber auf eine Pflicht zur Überwachung und Kontrolle (vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 19, 69), deren Inhalt und Umfang von der jeweiligen Gefahrenlage und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Indessen darf der Delegierende im allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern (BGHR BGB § 923 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 69). Dafür ist hier nichts vorgetragen worden oder aus den Umständen ersichtlich. Damit, dass die Kellertreppenbeleuchtung bei Dunkelheit und Betrieb des Gaststättenraums in dem Sportlerheim unüberprüft bleiben würde, musste die Zweitbeklagte nicht rechnen. Einen Glühbirnendefekt hatte sie nicht selbst zu überprüfen. Entscheidend dafür ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt. Aufgrund dieser von ihm mit veranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung ist der Delegationsempfänger für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 20). Die Zweitbeklagte ist deshalb nicht passivlegitimiert.

3. Indes haftet der erstbeklagte Fußballverein aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dass er selbst diese Pflicht weiter delegiert habe, hat er nicht dargetan.

a) Es liegt ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht vor. Ein Grundstückseigentümer muss zwar nicht für Beleuchtung rund um die Uhr sorgen. Die Pflicht zur Beleuchtung von Treppen hängt vom Bedürfnis der Verkehrsteilnehmer ab (OLG Celle, NJW-RR 2004, 675). Dieses umfasste aber auch die Sicherung vor einem Treppensturz auf der Außenkellertreppe. Ein Gastwirt oder sonstiger Betreiber eines Ausschanks hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume Sorge zu tragen. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den typischerweise in einem Gaststättenbetrieb vorkommenden Situationen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss sich daher in seinen Sicherheitsvorkehrungen darauf einstellen, dass Gäste etwa auch als Folge des Genusses von Alkohol unaufmerksam oder unverständig sind; auch muss er die Neugierde von Gästen in Betracht ziehen (s. BGH VersR 1960, 715, 716; 1961, 798, 799; 1967, 801, 802; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 12). Er muss deshalb dafür sorgen, dass eine Kellertreppe gesichert ist (BGH a.a.O.; BGH VersR 1958, 308, 309) und von dem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird, etwa dadurch, dass dort Licht brennt oder durch einen Bewegungsmelder automatisch angeht (vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 12). War hier der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Kläger dort zu Fall, so spricht nach Lage der Dinge der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Ursache war (vgl. zum Anscheinsbeweis beim Treppensturz BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 52). Dieser Anscheinsbeweis ist hier nicht erschüttert. Aus den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern geht hervor, dass der Platz hinter dem Sportlerheim um den zurückversetzten Treppenabgang gepflastert ist. Es handelte sich also um eine begehbare Fläche. An der vormaligen Ansicht, der Kläger sei von einem allein an der Hausfront vorbeiführenden Wege abgekommen, kann der Senat danach nicht mehr festhalten. Handelte es sich bei der begehbaren Fläche an jener Seite des Sportlerheims auch um einen begehbaren Weg zu dem dahinter gelegenen und jedermann zugänglichen Parkplatz, so erstreckte sich die Verkehrssicherungspflicht des Erstbeklagten auch hierauf. Dass der Verkehr auf prinzipiell ortskundige Personen, die zum Kreis der Spieler, Vereinsmitglieder und deren Gäste gehörten, beschränkt war, ändert hieran nichts. Ein Betreiber einer allgemein zugänglichen Gaststätte hat für die Verkehrssicherheit der seinen Gästen zugänglichen Räume und Örtlichkeiten Sorge zu tragen (vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 12).

b) Ein relevantes Mitverschulden des Klägers ist nicht anzunehmen, zumindest nicht bewiesen. Dafür trägt der Haftpflichtige die Darlegungs- und Beweislast.

Allerdings kann dann, wenn sich ein Fußgänger in völliger Dunkelheit auf einem fremden Grundstück ohne Vorsichts- und Sicherungsmaßnahmen bewegt und dort zu Schaden kommt, ein erhebliches Mitverschulden anzunehmen sein (vgl. OLG Koblenz OLG-Report Koblenz 1999, 105 f.). So liegt der vorliegende Fall aber nicht. Der Erstbeklagte hat sogar behauptet, der Kellerabgang sei - durch Flutlicht - ausreichend beleuchtet gewesen, so dass der Treppensturz des Klägers deshalb allein auf dessen Verschulden zurückzuführen sei. Davon kann nach den Feststellungen des Landgerichts aber nicht ausgegangen werden. Der genaue Beleuchtungszustand an der Seitenfront des Sportlerheims bleibt unklar. Zudem handelte es sich nicht um einen nicht zum Betreten vorgesehenen Grundstücksbereich, sondern eine gepflasterte Fläche als Teil eines Weges zu einem öffentlichen Parkplatz. Dann kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht selbst für ausreichende Beleuchtung, etwa durch Mitführen einer Taschenlampe oder durch Benachrichtigung des Gaststättenbetreibers und Herbeiführung seiner Unterstützung, gesorgt oder den Weg zum Parkplatz gewechselt.

Wer den verkehrswidrigen Zustand einer Treppe seit langem kennt, setzt sich, wenn er bei Begehung der Treppe zu Schaden kommt, dem Vorwurf des Mitverschuldens auch dann aus, wenn sich nicht im einzelnen feststellen lässt, worin seine Unvorsichtigkeit bestanden hat (OLG Koblenz, Urt. vom 22. Dezember 1977 - 5 U 1430/76). So liegt es hier aber wiederum nicht, denn der Kläger hatte das Sportlerheim nur wenige Male aufgesucht. Ob ihm die Außentreppe an der fraglichen Stelle überhaupt bekannt war, bleibt offen. Auch insoweit kann ein Mitverschulden nicht festgestellt werden.

c) Die Einrede der Verjährung gemäß § 852 BGB greift nicht durch. Die Klageschrift wurde unter dem 25. Februar 2003 verfasst; sie ging am 4. März 2003 bei Gericht ein. Am 6. März 2003 wurde die erste gerichtliche Verfügung getroffen (Bl. 9 Rs. GA), am 25. März 2003 die Zustellung der Klage verfügt und am 27. März 2003 bewirkt. Die Zustellung der Klage wirkt auf deren Eingang zurück, der hier vor Ablauf der dreijährigen Frist gemäß § 852 BGB lag, wenn sie "demnächst" erfolgt. Der Begriff "demnächst" bezeichnet eine angemessene, unter Umständen sogar objektiv lange Frist, sofern die Partei alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist hier geschehen. Gegen die entsprechende Behauptung des Klägers (Bl. 47 GA) hat der Erstbeklagte auch nichts eingewendet.

4. Zum Schadensumfang ist folgendes zu bemerken:

a) Beim substantiiert dargelegten und durch Vorlage einer Verdienstabrechnung (als Anlage zur Klageschrift) hinreichend belegten Verdienstausfallschaden ist der Wegfall des Nachtzuschlages von erheblichem Umfang. Die Verpflichtung, den entgangenen Verdienst aus abhängiger Arbeit zu erstatten, erstreckt sich auch auf Zuschläge zum Gehalt, wenn diese Vergütungen vom Empfänger tatsächlich als Einkommen empfunden werden (vgl. OLG Celle, Urt. vom 15. Januar 2004 - 14 U 293/01; OLG Hamm, OLG-Report Hamm 1996, 90 f.; OLG München, VersR 1986, 69). Denn bei der Berechnung des Verdienstausfallschaden ist auf den tatsächlichen Einkommensverlust abzustellen. Dazu hat der Kläger nachträglich ausreichend vorgetragen (Bl. 149 f. GA); dem ist der Erstbeklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

b) Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Die Mehrforderung des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Dafür ist von Bedeutung, dass der Kläger nach den zwei anfänglich schmerzhaften Knochenbrüchen (Humerusschaftfraktur und distale Radiusfraktur jeweils rechts) vom 9. bis 22. März 2000 in stationärer Krankenhausbehandlung war und danach noch für einige Zeit arbeitsunfähig krank war. Der Treppensturz im Dunkeln hat auch den Kläger überraschend getroffen. Indes sind seine Knochenbrüche weitgehend verheilt; der Verlauf nach der Behandlung war im Wesentlichen komplikationslos. Eine verbleibende Bewegungseinschränkung beruht möglicherweise auch darauf, dass sich der Kläger nach ärztlicher Aufklärung für eine konservative Behandlung entschieden und die mehrfach angeratene weitere operative Versorgung zunächst abgelehnt hat. Das geht aus dem Bericht der Ärzte Prof. Dr. S....... und R. O......... vom 23. März 2000 hervor, den der Kläger vorgelegt hat. Eine erst nachträglich durchgeführte Operation zur Neurolyse des aufgetretenen Carpaltunnelsyndroms verlief jedenfalls als solche komplikationslos; das folgt aus einem Bericht des Arztes Prof. Dr. S....... vom 28. August 2000. Auch fällt, was für die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten ist, kein erhebliches Verschulden des Erstbeklagten ins Gewicht. Bei dieser Sachlage ist ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend.

c) Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche maßvolle Anforderungen gestellt. Es genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (vgl. BGH, 1991, 779 f.). Die Behauptung einer verbliebenen Bewegungseinschränkung in der rechten Hand reicht bei diesem Maßstab aus. Dem Behandlungsbericht vom 28. August 2000 ist zwar zu entnehmen, dass der postoperative Verlauf "komplikationslos" war. Jedoch kann nach Knochenbrüchen nie sicher ausgeschlossen werden, dass später nachteilige Sekundärfolgen der Verletzung auftreten. Insoweit ist das Feststellungsbegehren zulässig und begründet.

d) Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt der Zinssatz für die im Übrigen berechtigte Nebenforderung 5 Prozentpunkte, nicht 5 %, über dem Basiszinssatz.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.974,32 Euro festgesetzt (2.959,32 Euro und 15 Euro hinsichtlich der Klage auf Ersatz materieller Schäden, 11.000 Euro hinsichtlich der Schmerzensgeldklage und 2.000 Euro hinsichtlich des Feststellungsbegehrens).

Ende der Entscheidung

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